Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)
Durch das ACTA-Abkommen werden nicht nur staatliche Rechtskompetenzen und die damit verbundene Gewaltenteilung ausgehebelt, sondern auch unrealistische Schadenersatzforderungen möglich und das Recht auf Privatkopie verletzt!
ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement), zu Deutsch Anti-Piraterie-Abkommen, ist ein Handelsabkommen, das internationale Standards in Sachen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen vorgeben soll. Das Abkommen basiert auf dem sogenannten TRIPS-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums), das Rechtsfragen bei Urheber-, Patent- oder Lizenzrecht regeln soll und in Zusammenarbeit mit dem Intellectual Property Committee (Zusammenschluss von Konzernen wie IBM, Time-Warner, Pfizer oder Monsanto) entstanden ist. Dies ermöglichte den involvierten und gleichzeitig mächtigsten Firmen der Welt die absurdesten Patente (Software-Trivialpatente, Patente auf Tiere oder Samengut) anzumelden, von den damit verbundenen Rechten Gebrauch zu machen und diese teilweise auch durchzusetzen.
Mit ACTA sollen neue Urheberrechtsgesetze gemeinschaftlich ausgearbeitet, Fragen über den Gesetzesvollzug zusammen geklärt und länderübergreifende Kooperationen möglich werden. Was sich zunächst vernünftig anhören mag, bedroht jedoch sowohl die Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung, als auch den Erhalt eines zensurfreien westlichen Internets. Denn das Abkommen überträgt damit nicht nur die Verantwortung auf sämtliche Internetprovider, sondern verpflichtet selbe zum eigenverantwortlichen Sperren oder Löschen von Inhalten, ohne dass ein Gericht den Sachverhalt zuvor klären muss. Dadurch wird Zensur ohne richterliche Genehmigung möglich und räumt privaten Unternehmen Privilegien ein, die diesen in einem demokratischen Rechtsstaat in keinster Weise zustehen.
Verwertungsgesellschaften wie aus Film oder Musik könnten mit ACTA immens hohe Schadenersatzforderungen geltend machen, die sich aus dem Verkaufswert und der Anzahl der Vervielfältigungen ergeben. Wenn man also urheberrechtlich geschütztes Material anderen im Internet unrechtmäßig zur Verfügung stellt (beispielsweise durch einen Link), wird davon ausgegangen, dass alle NutzerInnen, die sich das Material dadurch aneignen konnten, selbiges auch gekauft hätten. Das ist eine grundlegend falsche Annahme und bietet vor allem der Entertainmentindustrie legale Mittel sich auf eine Art und Weise Geld anzueignen, die weder realistisch noch fair sein können.
Wenn InternetnutzerInnen, die geistiges Eigentum widerrechtlich verbreiten und von einem Internetprovider nicht ausfindig gemacht werden können, wird es mit ACTA möglich, dass Provider selbst schadenersatzpflichtig gemacht werden. Dadurch könnten Abermillionen Webseiten innerhalb kurzer Zeit zensiert werden und Provider werden daran nicht umhin kommen, restriktive Mechanismen zu erarbeiten, die schon vor dem Publizieren von zweifelhaften Inhalten greifen, um sich möglichst schadfrei zu halten.
Wie das in der Praxis aussehen soll ist unklar, zumal ACTA diese offenen Fragen ausschließlich den Providern aufbürdet. Hinzu kommt, dass diese einer Auskunftspflicht gegenüber möglicherweise geschädigten Verwertungsgesellschaften und KünstlerInnen unterliegen, umgekehrt haben Provider dieses Recht jedoch nicht. Das lässt vermuten, dass Internetanschlüsse bald teurer werden (müssen), um zusätzliche Rechtsabteilungen für Urheberrechtsbelange finanzieren zu können.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG §42/Abs. 1 und 4) räumt jedem in Österreich lebenden Menschen das Recht ein, Werke für den Privatgebrauch zu vervielfältigen. Durch ACTA wird dieses Recht auf Privatkopie eindeutig verletzt und versucht bereits zweifelhafte zivilrechtliche Ansprüche ins Strafrecht umzuverlagern. Das neue und verfassungsrechtlich bedenkliche Sicherheitspolizeigesetz (SPG §53), das die Erweiterung der Polizeibefugnisse zur Ermittlung personenbezogener Daten ohne richterlicher Genehmigung vorsieht, könnte dabei eine wesentliche Rolle spielen, um auch in Urheberrechtsfragen die Gerichte möglichst oft zu umgehen. Weiters ist auch die sogenannte Vorratsdatenspeicherung (VDS), die ab 1. April Teile deiner Telefonie- und Internetaktivitäten für die Dauer von sechs Monaten aufzeichnen wird, ein unabdingbarer Faktor, da die VDS alle Informationen aufzeichnet, die notwendig sind, um ACTA durchzusetzen.
Langsam, aber sicher schließt sich der Kreis…
Photo by Daniel Weber
